§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen VEREIN COLT-DEUTSCHLAND e. V.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 83483 Bischofswiesen, Koppenweg 12.
Ab dem 02.11.2022 lautet die Anschrift des Vereins: 83483 Bischofswiesen, Pfarrer-Gruber-Str. 7.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Bildung und der Jugendhilfe durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher im Kambodscha.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammeln und Weiterleiten von Geldspenden für Unterbringung und Verpflegung, sowie Lehrmaterialien an das Kinderheim mit Schulungszentrum COLT in Kambodscha.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalt von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannt Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitgliedsbeiträge werden in Form eines Jahresbeitrags erhoben. Der zum Zeitpunkt der Eintragung beschlossene Mitgliedsbeitrag beträgt € 20,00 (in Worten: zwanzig) pro Jahr. Erfolgt die Aufnahme in den Verein im letzten Quartal eines Jahres, so wird für das laufende Jahr kein Mitgliedsbeitrag fällig, erst im darauffolgenden Jahr. Rückerstattungen eines anteiligen Mitgliedsbeitrags, z. B. bei Beendigung der Mitgliedschaft, gib es keine, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Änderungen des Mitgliedsbeitrags werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Eine Aufnahmegebühr wird derzeit nicht erhoben.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten
durch einen Vorstand vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 5.000,- (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen.
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs.1 Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
(3) „Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand, vertreten durch ein beliebiges, aktives Vorstandsmitglied, schriftlich – per Mail, Fax oder Brief - unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letztbekannte Mailadresse, Faxnummer bzw. Mitgliederanschrift.“
(4) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
g) Berufungen abgelehnter Bewerber,
h) die Auflösung des Vereins
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jeder Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(8) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(9) Zur Änderung des zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(10) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(11) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an SOS Kinderdorf e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, z. B. der Jugendpflege und Jugendfürsorge zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07.05.2006 errichtet und am 29.06.2006 unter VR 200089 im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen. Eine erste Satzungsänderung (Einführung Mitgliedsbeitrag) wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.01.2012 beschlossen und unter §6, Abs. 1 eingearbeitet. Weitere Satzungsänderungen hinsichtlich § 6 (Mitgliedsbeiträge) und § 9 (Mitgliederversammlung) wurden in der Versammlung vom 26.10.2019 beschlossen und per 20.11.2019 eingetragen; diese Änderungen sind oben bereits eingearbeitet.
Dies gilt auch für die seit dem 01.11.2022 gültige, neue Vereinsadresse (s. o.).
Stand: 11/2022
Satzung COLT Deutschland e.V. als .pdf